Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- KG, 07.04.2025 – 21 W 12/25
- KG, 07.04.2025 – 21 W 11/25
- OLG Düsseldorf, 12.02.2015 – I-6 W 1/15
- KG, 09.04.2025 – 21 U 108/22
- KG, 30.10.2024 – 21 W 35/24
- OLG Celle, 13.08.2007 – 2 W 70/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau e
- FG Hessen, 03.07.2024 – 6 K 212/23
- LAG Baden-Württemberg, 15.11.2023 – 5 Ta 86/23
61 Entscheidungen zu § 38 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.